



Immobilienservice im Raum Ingolstadt

Ihr zuverlässiger Partner in der Hausverwaltung
Seit Januar 1996 sind wir im Bereich Hausverwaltung und Immobilienvermittlung tätig. Gegenwärtig verwalten wir etwa 900 Wohneinheiten, sowohl in der Wohnungseigentumsverwaltung als auch in der Miethaus- und Sondereigentumsverwaltung.
Die Hausverwaltung Obermeier steht für Kompetenz, Transparenz und persönlichen Service.
Individuelle und flexible Betreuung
Egal ob Miethaus, Wohnung oder WEG - wir passen uns flexibel an Ihre Situation an, um Ihre Ansprüche zu erfüllen.
Unverbindliche Beratung vor Ort
Wir bieten eine unverbindliche Beratung direkt vor Ort, um Ihre Anliegen und Bedürfnisse zu besprechen.
Exzellenter Kundenservice
Unser exzellenter Kundenservice steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Anliegen stets professionell und zeitnah bearbeitet werden.
Familiengeführt
Durch unsere langjährige Erfahrung und enge Zusammenarbeit im Familienkreis garantieren wir Zuverlässigkeit und individuelle Betreuung..
Unsere Qualitäten
Unsere Dienstleistungen
Häufig gestellte Fragen
Von der Branddirektion, Abt. IV, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Münchner Feuerwehr:
Das Lagern bzw. Aufstellen von Gegenständen wie z. B. Kleinmöbel, Pflanzen, Fahrräder, Kinderwägen u.s.w. ist aufgrund des § 22 Verordnung über die Verhütung von Bränden —VVB- in Verbindung mit Art. 12 Bayerische Bauordnung — BayBO- in Treppenräumen, die bei einem Brand als Rettungs- und Angriffsweg dienen, grundsätzlich untersagt.
Dadurch soll verhindert werden, dass bei einem Brand und der damit verbundenen Verrauchung des Treppenraumes, die baulich vorhandene Treppenlaufbreite durch bewegliche Gegenstände eingeschränkt wird und die Nutzer eines Gebäudes beim Verlassen des Gebäudes behindert oder gar gefährdet werden.
Damit die Feuerwehr wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen durchführen kann und das Einsatzpersonal nicht behindert oder gefährdet wird, ist es zwingend notwendig, die baulich vorhandene Treppenlaufbreite von Gegenständen freizuhalten.
Da die Gestaltung eines Treppenraumes zum Teil sehr unterschiedlich ausfällt, können Ausnahmen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation in besonderen Einzelfällen von der Branddirektion zugestanden werden.
Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist in erster Linie der Eigentümer/ Verfügungsberechtigte eines Gebäudes verantwortlich. Bitte bedenken Sie, dass den Rettungswegen besondere Bedeutung zukommt, da sie im Brand- und Gefahrenfall von lebensrettender Bedeutung sind.
Deshalb müssen diese immer in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.
Datenschutz bei Immobilienverkäufen
Regelmäßig erhalten wir Anfragen von Kaufinteressenten, die Eigentumswohnungen in von uns verwalteten Gebäuden erwerben möchten. Dabei ist zu beachten, dass die Daten einer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich dem Datenschutz unterliegen – mit der einzigen Ausnahme, dass Mitglieder der Eigentümergemeinschaft untereinander Auskunft erhalten dürfen.
Der verkaufende Eigentümer kann dem Interessenten daher in der Regel umfassende Informationen geben. Der Verwalter hingegen ist gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet und darf keine Auskünfte erteilen. Für ihn gilt der Kaufinteressent als außenstehende Person, sodass weder eine Beratung noch die Weitergabe von Informationen möglich ist.
Auch der Versand von Unterlagen der Eigentümergemeinschaft ist ohne eine ausdrückliche, schriftliche Vollmacht des Eigentümers nicht zulässig.
Wichtige Unterlagen für Kaufinteressenten
Um sich einen umfassenden Überblick zu verschaffen, sollten alle Vertragsparteien folgende Dokumente einsehen:
Teilungserklärung
Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen
Juristische Detailfragen klärt in der Regel der Notar während des Beurkundungstermins oder bereits im Rahmen eines separaten Beratungsgesprächs – ein Service, den viele Notariate anbieten.
Praxistipp
Der verkaufende Eigentümer kann die Verwaltung schriftlich bevollmächtigen, bestimmten Dritten Auskünfte zu erteilen. Dies ist rechtlich zulässig, stellt jedoch eine zusätzliche, individuelle Serviceleistung dar, die mit einer Aufwandsentschädigung verbunden ist. Gerne informieren wir Sie hierzu.
Fazit
Liegt keine schriftliche Vollmacht vor, ist die Verwaltung verpflichtet, sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu halten. Dies ist weder ein Zeichen schlechten Service noch mangelnder Dienstleistungsbereitschaft – im Gegenteil: Der Schutz vertraulicher Daten der Eigentümergemeinschaft hat oberste Priorität.
Schäden am Hausrat
Wasserschäden, die durch Gebäudetechnik verursacht werden, sind in der Regel nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn es um Ihre persönlichen Einrichtungsgegenstände geht. Solche Schäden fallen unter den Schutz einer privaten Hausratversicherung, die Sie selbst abschließen müssen. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist dringend empfehlenswert, aber nicht verpflichtend – es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart.
Schäden im Sondereigentum (z. B. Wand, Boden, Zierleisten)
Kommt es infolge eines versicherten Wasserschadens zu Schäden am Sondereigentum, übernimmt in der Regel die Gebäudeversicherung die Regulierung. Die Abwicklung erfolgt dabei direkt zwischen dem geschädigten Eigentümer und der Versicherung, da der Verwalter für Schäden am Sondereigentum nicht zuständig ist.
Nicht immer jedoch greift die Gebäudeversicherung: Folgeschäden, die nicht auf ein konkretes Schadenereignis zurückzuführen sind – beispielsweise abgetrocknete Wasserflecken oder verfärbte Wände – trägt grundsätzlich der Eigentümer selbst. Weder die Gebäudeversicherung noch die Eigentümergemeinschaft können dafür in Anspruch genommen werden, da kein Verschulden der Gemeinschaft vorliegt.
Anders verhält es sich, wenn ein Schaden durch eine unterlassene Sanierung entsteht, die durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft abgelehnt wurde. In diesem Fall kann ein Haftpflichtanspruch bestehen.
Herausforderungen in der Praxis
Leider ist die Regulierung von Schäden im Sondereigentum oft mit Unverständnis verbunden. Viele Eigentümer erwarten eine umfassendere Unterstützung durch den Hausverwalter. Tatsächlich darf der Verwalter jedoch keine Schadensregulierung zulasten der Gemeinschaft vornehmen – es sei denn, es liegt eine vorherige Deckungszusage der Versicherung vor.
Auch wir sind uns bewusst, dass diese Situation für Eigentümer unbefriedigend sein kann. Als Dienstleister möchten wir Ihnen dennoch bestmöglich zur Seite stehen und unterstützen Sie gerne bei der Suche nach zuverlässigen und kostengünstigen Handwerkern, um eine schnelle Lösung zu ermöglichen.
Ingolstadt: https://www.in-kb.de/Abfall/Abfallkalender
Ingolstadt (Gelber Sack): https://www.buechl.de/privatkunden/?section=abfuhr
Eichstätt und Landkreis: siehe MyMüllApp
Pfaffenhofen und Landkreis: http://www.awp-paf.de/Abfuhrtermine/Abfallkalender.aspx
Für eine Schlüsselbestellung benötigen wir folgende Informationen: den Grund für die Bestellung, die genaue Schlüsselnummer sowie die Angabe, zu welcher Wohnanlage der Schlüssel gehört. Diese Informationen helfen uns sicherzustellen, dass wir Ihre Bestellung korrekt und effizient bearbeiten können. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit der Hausordnung gibt es in der Praxis häufig Missverständnisse bezüglich ihrer Handhabung. Mit dieser Zusammenstellung möchten wir Sie über die wichtigsten Fakten zur Hausordnung informieren.
Geltung der Hausordnung
Ein weit verbreiteter Irrtum unter Wohnungseigentümern ist, dass auch Mieter oder andere Dritte, denen Sonder- oder Gemeinschaftseigentum überlassen wurde, automatisch an die Regelungen der Hausordnung gebunden seien. Tatsächlich gilt die Hausordnung grundsätzlich nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander.[1]
Vermietende Eigentümer stehen daher vor der Herausforderung, die beschlossene oder nachträglich ergänzte Hausordnung wirksam in das Mietverhältnis zu integrieren. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Hausordnung ausdrücklich in den Mietvertrag aufzunehmen.
Durchsetzung der Hausordnung
Die Hausordnung regelt die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und dient dem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer. Verstöße können individuelle Beseitigungsansprüche eines Eigentümers gegenüber einem anderen begründen. Unberührt bleiben gesetzliche Ansprüche auf Störungsbeseitigung gemäß § 1004 BGB, die auch Mietern gegenüber Dritten zustehen können.
Rolle der Hausverwaltung
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist der Verwalter nicht befugt, Verstöße gegen die Hausordnung eigenmächtig zu sanktionieren. Seine Möglichkeiten beschränken sich auf organisatorische Maßnahmen und das Aussprechen von Abmahnungen gegenüber Wohnungseigentümern. Allerdings haben solche Abmahnungen keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen und sind lediglich als Appell zu verstehen.
Die Durchsetzung von Unterlassungs- oder Störungsbeseitigungsansprüchen obliegt ausschließlich den einzelnen Wohnungseigentümern. Der Verwalter besitzt gegenüber Mietern oder anderen Dritten keine Weisungs- oder Abmahnbefugnis. Damit er weitergehende Maßnahmen ergreifen kann, benötigt er einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit.
Vorgehen bei Verstößen gegen die Hausordnung
In der Praxis ergeben sich drei typische Situationen:
Die Hausverwaltung wird selbst Zeuge eines Verstoßes (seltene Fälle):
In diesem Fall kann die Verwaltung den Störer schriftlich ermahnen.
Gegen einen Miteigentümer kann sie eine Abmahnung aussprechen.
Weitere Maßnahmen erfordern einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft.
Die Hausverwaltung wird durch Dritte informiert:
Verstöße müssen der Verwaltung schriftlich gemeldet werden.
Häufig scheuen betroffene Eigentümer eine schriftliche Anzeige aus Angst, den „Hausfrieden“ zu stören.
Auf anonyme Hinweise hin darf die Verwaltung jedoch nicht tätig werden, da eine Beschwerdegrundlage fehlt.
Liegt eine schriftliche Meldung vor, wendet sich die Verwaltung mit einer Aufforderung zur Unterlassung an den Störer oder dessen Eigentümer.
Wiederholte Verstöße:
Die Verwaltung kann eine Beschlussfassung auf der nächsten Eigentümerversammlung vorschlagen.
Alternativ kann ein solcher Antrag auch direkt aus den Reihen der Eigentümergemeinschaft kommen.
[1] Quelle: Elzer-Fritsch-Meier, II. Auflage WEG, 2013
Der Mieterwechsel ist ein strukturierter Prozess, der sicherstellt, dass sowohl ausziehende als auch einziehende Mieter einen reibungslosen Übergang erleben. Um den Mieterwechsel einzuleiten, benötigen wir folgende Informationen und Dokumente:
1. Telefonnummer: Für eine direkte Kommunikation bei Rückfragen oder zur schnellen Klärung offener Punkte.
2. E-Mail-Adresse: Zur Versendung wichtiger Dokumente und Informationen bezüglich des Mieterwechsels.
3. Übergabeprotokoll: Ein detailliertes Dokument, das den Zustand der Wohnung beim Auszug festhält, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.
Sollten Sie Fragen zum Ablauf haben oder Unterstützung bei der Erstellung des Übergabeprotokolls benötigen, steht Ihnen unser kompetentes Team gerne zur Verfügung. Wir sind darauf spezialisiert, sämtliche Formalitäten des Mieterwechsels zu vereinfachen und sicherzustellen, dass sowohl Vermieter als auch Mieter bestens betreut werden.
Die Mülltrennung wird von den jeweiligen Gemeinden, Städten oder Landkreisen bestimmt.
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